Bis Ende Januar müssen Tierhalter ihre Bestände bei der Tierseuchenkasse Bayern melden. Wird im Seuchenfall eine amtliche Tötung angeordnet, hat der betroffene Tierhalter Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz, vorausgesetzt er hat die Rechtsvorschriften erfüllt.
Dazu gehören die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung an die Tierseuchenkasse. Die juristischen Grundlagen für den Entschädigungsfall sind in den §§ 66 ff. des TierSG geregelt. Im § 67 TierSG ist für den zu entschädigenden Wert eines Pferdes ein Höchstbetrag von 5.113,00 Euro pro Tier vorgegeben.
Übersteigt der Wert eines Pferdes diesen Betrag, darf keine Tierseuchenkasse nicht mehr zahlen. Dadurch soll bundesweit eine Gleichbehandlung der Pferdehalter gewährleistet sein. Zugleich wollte der Gesetzgeber aber auch für die von der Allgemeinheit zu tragenden Kosten eine Obergrenze vorgeben. Wer die Meldefrist Ende Januar versäumt, kann nachmelden, muss dann aber einen erhöhten Beitrag zahlen.
sn